554 ZGB auch vom Willensvollstrecker, welcher im Gegensatz zum Erbschaftsverwalter die Vorbereitungen zur Teilung zu treffen und diese allenfalls durchzuführen hat (Art. 518 ZGB; Tuor/Picenoni, ebenda, N 12; Escher, ebenda; Piotet, ebenda). Aus diesem Grunde können die bei den Akten liegenden Urteile des Bundesgerichts vom 20. April 1994 nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Diese Urteile befassen sich mit dem Auskunftsanspruch des Willensvollstreckers. Da dieser wie erwähnt nicht nur verwaltende Funktion hat, sondern die Erbteilung vorbereiten muss, ergibt sich ohne weiteres, dass zur Klärung einer allfälligen Ausgleichs- oder Herabsetzungspflicht auch lebzeitige Zuwen-