III. Entscheide des Kantonsgerichtspräsidiums 47 - Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB); Aufgaben des Erbschaftsverwalters. Der Erbschaftsverwalter hat sich auf die Verwaltung der unbestrittenermassen zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte zu beschränken, die im Sicherungsinventar gemäss Art. 553 ZGB oder, falls ein solches nicht aufgenommen worden ist, in dem von ihm zu erstellenden Inventar verzeichnet sind.