{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-47_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_47_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618b5884459435d60824bbec308373f042f9ebcb8b4f1554a8092864525848747edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618b5884459435d60824bbec308373f042f9ebcb8b4f1554a8092864525848747edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_47", "Checksum": "bf98d4b1db622c6da7be2fc4531d9b5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 47"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:36", "Checksum": "3ac05e115509623544a5307baeaf842d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 47\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n152\nSicherungsinventars grundsätzlich die Aufgabe des Erbschaftsverwalters\ndarauf, die darin festgestellten Vermögenswerte zu sichern und zu erhalten.\nNamentlich ist auf eigene, zusätzliche Nachforschungen nach Erbschaftsvermögen zu verzichten. Da der Erbschaftsverwalter nur befugt ist, Vermögen zu verwalten, welches zur Erbmasse gehört, muss er sich damit begnügen, die Verwaltung über die unbestrittenermassen zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte auszuüben. Bestrittene oder unsichere Werte können\nwohl im Sicherungsinventar beziehungsweise im Inventar des Erbschaftsverwalters Erwähnung finden, sie sind indessen der Verwaltung des Erbschaftsverwalters entzogen. Ebensowenig hat der Erbschaftsverwalter nach\nVermögenswerten weiterzuforschen, welche im Sicherungsinventar nur andeutungsweise, in allgemeiner Form erwähnt sind. Vielmehr haben die\ngenaueren Abklärungen durch die Erben im Rahmen eines ordentlichen\nerbrechtlichen Klageverfahrens zu erfolgen.\nDiese Erwägungen führen zum Schluss, dass der Erbschaftsverwalter anzuhalten ist, auf weitere Ermittlungen nach Nachlassvermögen zu\nverzichten und bereits begonnene Nachforschungen einzustellen. Namentlich sind alle zu diesem Zweck bei Gerichten im In- und Ausland eingereichten Begehren zurückzuziehen. Er hat sich auf die Verwaltung der im Sicherungsinventar festgestellten sicheren Vermögenswerte zu beschränken. Der\nRekurs ist demnach gutzuheissen.\nPF 20/94 Entscheid vom 18. November 1994\n\n48 - Ausserordentliche Ersitzung von Dienstbarkeiten (Art.\n662, Art. 731 ZG B). Verfahren; Voraussetzungen f ür das Absehen von der amtlichen Auskündung. Bei Geltendmachung einer vor Inkraftsetzung des Liegenschafts- und\nServitutenregisters ersessenen Grunddienstbarkeit kann\ni n der Regel von der Durchführung des amtlichen Auskündverfahrens abgesehen werden.\n\nErwägungen:\na) Für die Ersitzung von Grunddienstbarkeiten verweist Art. 731\nAbs. 3 ZGB auf Art. 661 ff. ZGB. Voraussetzung für eine ausserordentliche\nErsitzung nach Art. 731 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 662 ist demnach,\ndass das gemäss Ansprecher belastete Grundstück nicht im Grundbuch\naufgenommen ist und dass das Recht - das Gegenstand der behaupteten\nDienstbarkeit bildet - während dreissig Jahren ununterbrochen und unangefochten ausgeübt wurde. Dabei ist nach gefestigter kantonaler Rechtsprechung die ausserordentliche Ersitzung einer Dienstbarkeit zu Lasten eines\nim L- und S- Register aufgenommenen Grundstücks nicht mehr möglich.\n\n153\n"}