{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-47_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_47_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618b5884459435d60824bbec308373f042f9ebcb8b4f1554a8092864525848747edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618b5884459435d60824bbec308373f042f9ebcb8b4f1554a8092864525848747edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_47", "Checksum": "bf98d4b1db622c6da7be2fc4531d9b5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 47"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:36", "Checksum": "3ac05e115509623544a5307baeaf842d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 47\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n III. Entscheide des Kantonsgerichtspräsidiums\n\n47 - Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB); Aufgaben des Erbschaftsverwalters. Der Erbschaftsverwalter hat sich auf\ndie Verwaltung der unbestrittenermassen zum Nachlass\ngehörenden Vermögenswerte zu beschränken, die im Sicherungsinventar gemäss Art. 553 ZGB oder, falls ein solches nicht aufgenommen worden ist, in dem von ihm zu\nerstellenden Inventar verzeichnet sind.\n\nErwägungen:\nDie Erbschaftsverwaltung gemäss Art. 554f. ZGB bezweckt lediglich die Sicherung des Erbganges beziehungsweise der Geschäftsführung der\nErbschaft. Mit anderen Worten beschränkt sich die Tätigkeit des Erbschaftsverwalters auf die Sicherung des Erbganges und Erhaltung des\nNachlasses. Die Frage, was in den Nachlass gehört, wird dagegen endgültig\nvom ordentlichen Richter entschieden (vgl. dazu Tuor/Picenoni, Berner\nKommentar zum ZGB, Bern 1964, N 1 zu Art. 554 ZGB; Escher, Zürcher\nKommentar zum ZGB, Zürich 1960, N 1 der Vorbemerkungen zu\nArt. 551 ff. ZGB; Piotet, Erbrecht, in: Schweizerisches Privatrecht, Band\nIV/2, Basel 1981, S. 705). Die Aufgabe des Erbschaftsverwalters gemäss\nArt. 554 ZGB geht somit nicht soweit wie jene des Erbschaftsverwalters\ngemäss Art. 595 ZGB. Ersterem steht eine rein verwaltende und letzterem\nzusätzlich eine liquidierende Tätigkeit zu (Tuor/Picenoni, ebenda, N 18 zu\nArt. 554 ZGB; Escher, ebenda, N 14f. zu Art. 554 ZGB; Piotet, ebenda,\nS. 707). In gleicher Weise unterscheidet sich die Aufgabe des Erbschaftsverwalters gemäss Art. 554 ZGB auch vom Willensvollstrecker, welcher im\nGegensatz zum Erbschaftsverwalter die Vorbereitungen zur Teilung zu\ntreffen und diese allenfalls durchzuführen hat (Art. 518 ZGB; Tuor/Picenoni, ebenda, N 12; Escher, ebenda; Piotet, ebenda). Aus diesem Grunde\nkönnen die bei den Akten liegenden Urteile des Bundesgerichts vom 20.\nApril 1994 nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Diese Urteile\nbefassen sich mit dem Auskunftsanspruch des Willensvollstreckers. Da\ndieser wie erwähnt nicht nur verwaltende Funktion hat, sondern die Erbteilung vorbereiten muss, ergibt sich ohne weiteres, dass zur Klärung einer\nallfälligen Ausgleichs- oder Herabsetzungspflicht auch lebzeitige Zuwendungen (Schenkungen, Erbvorbezüge) erfasst werden müssen, damit die\nTeilung korrekt stattfinden kann.\n\n151\nIn der Regel beginnt die Tätigkeit des amtlichen\nErbschaftsverwal- ters mit der Aufnahme eines Inventars der\nErbschaftswerte (Tuor/Picenoni, ebenda, N 19; Escher, ebenda, N 13;\nPiotet, ebenda, S. 707; Druey, Grund- riss des Erbrechts, 3. Aufl., Bern\n1992, N 57 zu § 14). Aus dem reinen Sicherungszweck der\nErbschaftsverwaltung ergibt sich, dass sich dieses Inventar - wie das\nSicherungsinventar gemäss Art. 553 ZGB - auf die Erfassung der im\nZeitpunkt des Erbganges vorhandenen Vermögenswerte zu\nbeschränken hat. In diesem Zusammenhang kann auf die grundsätzlichen Ausführungen des Bundesgerichts zum Sicherungsinventar in\nBGE 118 II 270 verwiesen werden. Auch im Rahmen der\nErbschaftsverwaltung sind nicht Erbteile und Pflichtteile zu berechnen\nund ist nicht eine Rech- nungsgrundlage für die Erbteilung zu schaffen,\nso dass Schenkungen und Erbvorbezüge nicht zu inventarisieren sind.\nDer Sicherung von Beweismit- teln für die Herabsetzung oder\nAusgleichung dienen nämlich andere Pro- zessvorkehren wie\nbeispielsweise vorsorgliche Massnahmen im Herabset- zungs- oder\nErbteilungsprozess.\nEs kann somit festgestellt werden, dass sich Sicherungsinventar\nund das vom Erbschaftsverwalter allenfalls im Rahmen seiner Tätigkeit\naufzu- nehmende Inventar in bezug auf die zu erfassenden\nVermögenswerte dek- ken. Wird nun im Zusammenhang mit der\nNachlassregelung ein Siche- rungsinventar angeordnet und erstellt, so ist\nes obsolet, dass der Erbschafts- verwalter im Rahmen seiner Tätigkeit\nnochmals ein Inventar gleichen In- halts aufnimmt. Der\nErbschaftsverwalter hat vielmehr auf das bereits vor- liegende\nSicherungsinventar abzustellen und sich auf die Verwaltung des darin\naufgeführten Nachlassvermögens zu beschränken. Es wäre eine nicht zu\nvertretende Doppelspurigkeit, wenn der Erbschaftsverwalter nach\ndurchgeführter Sicherungsinventarisation nochmals damit beginnen\nwürde, hinterlassene Vermögenswerte zu erfassen. Tuor/Picenoni\n(ebenda, N 19) sind denn auch entsprechend der Auffassung, der\nErbschaftsverwalter habe nur dann ein Inventar aufzunehmen, wenn\neine Inventarisierung nicht bereits aufgrund von Art. 553 ZGB erfolgt\nsei. Diese Schlussfolgerung trifft in besonderem Masse auf den\nvorliegenden Fall zu, in welchem über eine Zeitdauer von rund\ndreieinhalb Jahren mit intensiven Nachforschungen in verschiedenen\nLändern durch den heutigen Erbschaftsverwalter ein Sicherungsinventar aufgenommen und auf Anordnung der\nJustizaufsichtskam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden\n(Entscheid vom 15. Dezember 1992, AB 23/92) anfangs 1993\nabgeschlossen wurde. Es geht aus den er- wähnten Gründen nicht an,\ndass nun in der Funktion als Erbschaftsverwal- ter die Suche nach\nErbschaftsvermögen fortgesetzt wird. Das Kantonsge- richtspräsidium\nhat bereits am 16. Januar 1991 (PF 15/90) festgehalten, es sei allenfalls\nSache der Erben im ordentlichen Verfahren, weiteres Nachlassvermögen unter Beweis zu stellen. Somit beschränkt sich bei Vorliegen\neines\n\n"}