Da er solches nicht als Untersuchungsorgan tut, können seine Verfü- gungen weder direkt noch indirekt (über einen Beschwerdeentscheid des Staatsanwaltes) bei der Beschwerdekammer angefochten werden. Unter diesen Umständen ist aber nicht ersichtlich, aus welchen Gründen für Verfügungen des Staatsanwaltes auf gleichem Gebiet, die nach Abschluss eines Strafverfahrens ergehen, etwas anderes gelten soll. Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden. BK 11 /94 Entscheid vom 12. April 1994 I50