VVG, BR 370.500). Ob dem tatsächlich so ist, hat indessen nicht die Beschwerdekammer, sondern das genannte Departement zu entscheiden. Dass jedenfalls die strafrechtliche Beschwerde nicht zur Verfügung steht, erhellt noch aus einem anderen Umstand. Führt eine Strafanzeige zu einer Ablehnungsverfügung des Staatsanwaltes, werden die betreffenden Akten beim Polizeikommando archiviert, und es ist dann Sache des Polizeikom- mandanten, über Begehren um Akteneinsicht zu befinden (Art. 17 Abs. 5 OV). Da er solches nicht als Untersuchungsorgan tut, können seine Verfü- gungen weder direkt noch indirekt (über einen Beschwerdeentscheid des Staatsanwaltes) bei der Beschwerdekammer angefochten werden.