Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift ist bei dieser Sachlage nach dem Gesagten ein Weiterzug an die Beschwerdekammer ausgeschlos- sen. Es geht allein noch um den Zugang zu bereits archivierten Akten und, nicht mehr um die Rechtsfindung in einem konkreten Strafverfahren, um eine Angelegenheit mit überwiegend administrativem Charakter also. Sollte eine Anfechtungsmöglichkeit bestehen, wird damit am ehesten die Verwal- tungsbeschwerde an das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement, dem die Staatsanwaltschaft administrativ unterstellt ist, in Frage kommen (Art. 15 ff.. VVG, BR 370.500).