StPO) angefochten werden könnten, vorausgesetzt immer, dass das betref- fende Rechtsmittel hiefür überhaupt vorgesehen sei (PKG 1992 Nr. 57 S. 211 f., 1990 Nr. 39 S. 133 ff., 1977 Nr. 59 S. 186). Im vorliegenden Fall erging die angefochtene Verfügung über die Aktenherausgabe nicht wäh- rend einer Strafuntersuchung, sondern in einem Zeitpunkt, als bereits das Gerichtsverfahren abgeschlossen war und ein rechtskräftiges Urteil vorlag. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift ist bei dieser Sachlage nach dem Gesagten ein Weiterzug an die Beschwerdekammer ausgeschlos- sen.