149 Die Beschwerdekammer und der Kantonsgerichtsausschuss haben in ihrer langjährigen Praxis immer wieder darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerde im Sinne der Art. 137 ff. StPO, besondere Bestimmungen vor- behalten, grundsätzlich gegen Verfügungen richte, die während einer Straf- untersuchung ergingen, während Verfügungen und Entscheide, die nach Anklageerhebung erlassen würden, sowie Urteile mit Berufung (Art. 141 ff. StPO) angefochten werden könnten, vorausgesetzt immer, dass das betref- fende Rechtsmittel hiefür überhaupt vorgesehen sei (PKG 1992 Nr. 57 S. 211 f., 1990 Nr. 39 S. 133 ff.