Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft mit an sich einleuchtender Begründung ein derartiges Interesse bejaht. Bevor darauf allerdings näher eingegangen werden kann, ist zunächst zu prüfen, ob Verfügungen des Staatsanwaltes, dass Akten herausgegeben würden oder zur Einsicht auflägen, bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes angefochten werden können.