EISLF, um allfälligen Bedenken zu begegnen, stets auf eine strikte Trennung zwischen diesen beiden Personen geachtet. Dem zu misstrauen und anzunehmen, dass dies im vorliegenden Fall nicht so gehandhabt werde, besteht mangels konkreter Verdachtsmomente kein Anlass. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft an Dr. Föhn als Gutachter festhalten will. Da sich der Auftrag allerdings nur an namentlich bestimmte, natürliche Personen richten kann - also nicht an das EISLF - (Schmid, a.a.O., Rz. 666), muss Gewähr geboten sein, dass Dr. Föhn die Expertise eigenverantwortlich, unabhängig von Weisungen der Institutsleitung erarbeiten kann.