{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-46_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_46_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767d2c962425956290a5d5d8ef2fc956a49aa963494e589233d7454bc158b70e07edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767d2c962425956290a5d5d8ef2fc956a49aa963494e589233d7454bc158b70e07edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_46", "Checksum": "9fd9f3d1ca14d98bc88586e09b9a6b61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 46"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:40", "Checksum": "b680c27d37b4cab798b99f77c5c710e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 46\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nEISLF, um allfälligen Bedenken zu begegnen, stets auf eine strikte Trennung zwischen diesen beiden Personen geachtet. Dem zu misstrauen und\nanzunehmen, dass dies im vorliegenden Fall nicht so gehandhabt werde,\nbesteht mangels konkreter Verdachtsmomente kein Anlass. Es ist somit\nnicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft an Dr. Föhn als Gutachter festhalten will. Da sich der Auftrag allerdings nur an namentlich bestimmte, natürliche Personen richten kann - also nicht an das EISLF -\n(Schmid, a.a.O., Rz. 666), muss Gewähr geboten sein, dass Dr. Föhn die\nExpertise eigenverantwortlich, unabhängig von Weisungen der Institutsleitung erarbeiten kann. Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall\nnicht gegeben sind, ist weder ersichtlich, noch wird solches vom Beschwerdeführer näher geltend gemacht. Sollten in dieser Beziehung aufgrund der\nbisherigen Erfahrungen bei der Ausarbeitung von Gutachten noch gewisse\nZweifel bestehen, wird es Sache der Staatsanwaltschaft als Auftraggeberin\nsein, sich von der Leitung des EISLF entsprechende Zusicherungen zu\ngeben, andernfalls läuft sie Gefahr, dass bei neuen Erkenntnissen, die das\nbisher Gesagte in Frage stellen würden, der Auftrag wieder entzogen und\nein neuer Gutachter bestimmt werden müsste.\nBK 89/93 Entscheid vom 12. April 1994\n\n46 - Abs.\nEinsicht in die Akten abgeschlossener Straffälle (Art. 17\n4 VO über die Organisation und Geschäftsführung der\nStaatsanwaltschaft); Rechtsmittel. Gegen die Verfügung\nder Staatsanwaltschaft betreffend Akteneinsicht ist, da\nausserhalb und nach Abschluss des Strafverfahrens erlassen, weder Beschwerde (Art. 138 f. StPO) noch Berufung (Art. 141 ff. StPO) gegeben. Anfechtung mittels Verwaltungsbeschwerde (Art. 15ff. VVG) an das Justiz-, Poli-\nzei- und Sanitätsdepartement (Frage offengelassen)?\n\nErwägungen:\nEinsicht in Strafakten, die bei der Staatsanwaltschaft archiviert\nsind, dürfen die Staatsanwälte nur Personen gewähren, die hieran ein\nschutzwürdiges Interesse nachzuweisen vermögen (Art. 17 Abs. 4 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft [OV] vom 16. Dezember 1974, BR 350.050). Im vorliegenden Fall hat\ndie Staatsanwaltschaft mit an sich einleuchtender Begründung ein derartiges Interesse bejaht. Bevor darauf allerdings näher eingegangen werden\nkann, ist zunächst zu prüfen, ob Verfügungen des Staatsanwaltes, dass\nAkten herausgegeben würden oder zur Einsicht auflägen, bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes angefochten werden können.\n\n149\nDie Beschwerdekammer und der Kantonsgerichtsausschuss\nhaben in ihrer langjährigen Praxis immer wieder darauf hingewiesen,\ndass sich die Beschwerde im Sinne der Art. 137 ff. StPO, besondere\nBestimmungen vor- behalten, grundsätzlich gegen Verfügungen richte,\ndie während einer Straf- untersuchung ergingen, während Verfügungen\nund Entscheide, die nach Anklageerhebung erlassen würden, sowie\nUrteile mit Berufung (Art. 141 ff. StPO) angefochten werden könnten,\nvorausgesetzt immer, dass das betref- fende Rechtsmittel hiefür\nüberhaupt vorgesehen sei (PKG 1992 Nr. 57 S. 211 f., 1990 Nr. 39 S.\n133 ff., 1977 Nr. 59 S. 186). Im vorliegenden Fall erging die\nangefochtene Verfügung über die Aktenherausgabe nicht wäh- rend\neiner Strafuntersuchung, sondern in einem Zeitpunkt, als bereits das\nGerichtsverfahren abgeschlossen war und ein rechtskräftiges Urteil\nvorlag. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift ist bei\ndieser Sachlage nach dem Gesagten ein Weiterzug an die\nBeschwerdekammer ausgeschlos- sen. Es geht allein noch um den\nZugang zu bereits archivierten Akten und, nicht mehr um die\nRechtsfindung in einem konkreten Strafverfahren, um eine\nAngelegenheit mit überwiegend administrativem Charakter also. Sollte\neine Anfechtungsmöglichkeit bestehen, wird damit am ehesten die\nVerwal- tungsbeschwerde an das Justiz-, Polizei- und\nSanitätsdepartement, dem die Staatsanwaltschaft administrativ\nunterstellt ist, in Frage kommen (Art. 15 ff.. VVG, BR 370.500). Ob\ndem tatsächlich so ist, hat indessen nicht die Beschwerdekammer,\nsondern das genannte Departement zu entscheiden. Dass jedenfalls die\nstrafrechtliche Beschwerde nicht zur Verfügung steht, erhellt noch aus\neinem anderen Umstand. Führt eine Strafanzeige zu einer\nAblehnungsverfügung des Staatsanwaltes, werden die betreffenden\nAkten beim Polizeikommando archiviert, und es ist dann Sache des\nPolizeikom- mandanten, über Begehren um Akteneinsicht zu befinden\n(Art. 17 Abs. 5 OV). Da er solches nicht als Untersuchungsorgan tut,\nkönnen seine Verfü- gungen weder direkt noch indirekt (über einen\nBeschwerdeentscheid des Staatsanwaltes) bei der Beschwerdekammer\nangefochten werden. Unter\ndiesen Umständen ist aber nicht ersichtlich, aus welchen Gründen für\nVerfügungen des Staatsanwaltes auf gleichem Gebiet, die nach Abschluss\neines Strafverfahrens ergehen, etwas anderes gelten soll.\nAuf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden.\nBK 11 /94 Entscheid vom 12. April 1994\nI50\n"}