Erwägungen: Einsicht in Strafakten, die bei der Staatsanwaltschaft archiviert sind, dürfen die Staatsanwälte nur Personen gewähren, die hieran ein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen vermögen (Art. 17 Abs. 4 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft [OV] vom 16. Dezember 1974, BR 350.050). Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft mit an sich einleuchtender Begründung ein derartiges Interesse bejaht.