46 - Abs. Einsicht in die Akten abgeschlossener Straffälle (Art. 17 4 VO über die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft); Rechtsmittel. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Akteneinsicht ist, da ausserhalb und nach Abschluss des Strafverfahrens erlassen, weder Beschwerde (Art. 138 f. StPO) noch Berufung (Art. 141 ff. StPO) gegeben. Anfechtung mittels Verwaltungsbeschwerde (Art. 15ff. VVG) an das Justiz-, Poli- zei- und Sanitätsdepartement (Frage offengelassen)?