Beides konnte somit vom Richter in die Beurteilung einbezogen werden. Der Umstand allein, dass ein Gutachter, der für die Abklärung eines Lawinenunfalles verpflichtet werden soll, dem EISLF angehört, 149 lässt ihn also noch nicht als befangen erscheinen, jedenfalls dann nicht, wenn es sich bei ihm nicht um den Verfasser des massgeblichen Lawinenbulletins han- delt. Nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, die sich auf ent- sprechende Angaben der Institutsleitung stützen, wird deshalb beim