Lawinenbulletin kritisch zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Ver- wiesen werden kann in diesem Zusammenhang bespielsweise auf den vom Beschwerdeführer selber angeführten Lawinenunfall vom 1. April 1988 im Val S-charl. Nachdem die Untersuchungen am Unglückstag ergeben hatten, dass die Lawinengefahr im betreffenden Geländeabschnitt nicht bloss als mässig, wie im letzten Bulletin vermerkt, sondern als erheblich einzustufen war, wurde das folgende Bulletin entsprechend korrigiert. Auf letzteres brauchte in der Expertise nicht ausdrücklich hingewiesen zu werden;