Der Gutachter ist vielmehr gehalten, dem Richter die Ursachen und den Verlauf des schadenstiftenden Lawinenniederganges zu erläutern, ihm insbesondere anhand der Hangneigung, der Hangausrichtung, der Höhe über Meer, des Schneedeckenaufbaues, der Wind- und Sonneneinwirkung etc. näher darzu- legen, wie gross im massgeblichen Zeitpunkt an der Unglücksstelle die Lawinengefahr war. Es ist nun ohne weiteres möglich, dass die konkreten, umfassenden Abklärungen vor Ort, die beispielsweise auch einen Rutsch- blocktest enthalten, zu einem etwas anderen Ergebnis führen, als es allein nach dem Lawinenbulletin zu erwarten gewesen wäre.