148 war oder ob es in Berücksichtigung der in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse etwas anders hätte formuliert werden müssen. Der Gutachter ist vielmehr gehalten, dem Richter die Ursachen und den Verlauf des schadenstiftenden Lawinenniederganges zu erläutern, ihm insbesondere anhand der Hangneigung, der Hangausrichtung, der Höhe über Meer, des Schneedeckenaufbaues, der Wind- und Sonneneinwirkung etc. näher darzu- legen, wie gross im massgeblichen Zeitpunkt an der Unglücksstelle die Lawinengefahr war.