Im bisherigen Verfahren wurde nie behauptet, geschweige denn in irgendeiner Weise belegt, dass Dr. Föhn durch sein persönliches Verhalten Anlass zum Verdacht gegeben habe, er könnte gegenüber dem Angeschul- digten voreingenommen sein. Insbesondere kann ihm nicht vorgeworfen werden, er habe sich gegenüber Dritten - in Presse, Radio oder Fernsehen etwa - zum Hergang des Unglücks, zur Routenwahl und dergleichen bereits geäussert und dabei F. gar belastet, was in der Tat objektiv Bedenken erwecken würde, ob er noch fähig sei, zu Gunsten des Angeschuldigten sprechende Umstände zu erkennen und gebührend darzulegen, oder ob er nicht vielmehr an der einmal gefassten Meinung festhalten würde.