Selbst der Beschwerdeführer scheint dies nicht in Frage stellen zu wollen; er bringt jedenfalls nichts vor, was Zweifel an den wissenschaftlichen Fähigkeiten des vorgesehenen Gutach- ters zu begründen vermöchte. Ebensowenig gibt es Anhaltspunkte, dass Dr. Föhn nicht in der Lage oder gar nicht gewillt sein könnte, die Expertenfragen mit der gebotenen Sorgfalt zu beantworten. Insoweit besteht also kein Grund, ihn nicht als Gutachter zuzulassen. Im bisherigen Verfahren wurde nie behauptet, geschweige denn in irgendeiner Weise belegt, dass Dr. Föhn durch sein persönliches Verhalten Anlass zum Verdacht gegeben habe, er könnte gegenüber dem Angeschul- digten voreingenommen sein.