148 45/91). Nicht als Experten zugelassen wurden beispielsweise Personen, die den auf seinen Gesundheitszustand zu untersuchenden Angeschuldigten als Arzt behandelt hatten, deren Feststellungen zur Einleitung des Strafverfah- rens geführt hatten oder die mit einem bereits ausgeschlossenen Fachkolle- gen engen Kontakt gepflegt und mit ihm die Gutachterfragen besprochen hatten (vgl. die Hinweise bei Schmid, a.a.O., Rz. 666, und bei Staub, a.a.O., S.390).