Dies kann unter Umständen der Fall sein, wenn sich der Experte bereits in einem früheren Zeitpunkt mit der konkreten Streitsache oder sonstwie fachbezogen mit dem 147 Angeschuldigten befasst hat. Dann ist näher zu untersuchen, ob das Ergebnis der Expertentätigkeit trotz der Vorbefassung noch offen oder eben bereits vorbestimmt erscheint (vgl. zum Ganzen neben dem bereits Zitierten auch den Beschluss des Kantonsge- richtsausschusses von Graubünden vom 21. April 1993 in Sachen B., SB