Arthur Häfliger, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1993, S. 136f.; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechts- konvention [EMRK], Zürich 1993, S. 245f.), der nach dem Gesagten sinn- gemäss auch bei der Ernennung von Experten zu beachten ist, will verhin- dern, dass sich sachfremde Umstände zu Ungunsten eines Angeschuldigten auswirken. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang neben dem Verhalten des Experten auch äussere Umstände, insbesondere funktioneller und organisatorischer Art. Dabei ist nicht erforderlich, dass ein Experte tatsächlich befangen ist; der blosse Anschein der Voreingenommenheit genügt.