146 erhebung ein Freispruch erfolgt. Die umstrittene Zusatzfrage ist von der Staatsanwaltschaft also zu Recht nicht zugelassen worden. 2. Der gerichtliche Experte teilt dem Richter aufgrund seiner Sach- kunde entweder Erfahrungs- oder Wissenssätze seiner Disziplin mit, er- forscht für das Gericht erhebliche Tatsachen oder zieht sachliche Schlussfol- gerungen aus bereits bestehenden Tatsachen. Er ist Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen er durch besondere Kenntnisse aus seinem Sachgebiet ergänzt (BGE 118 Ia 145; Robert Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 1984, S. 177 ff.; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 2. Aufl.