Erwägungen: 1. Die von der Staatsanwaltschaft abgelehnte Zusatzfrage neun an den Bergführerexperten verlangt von ihm, dass er das Verhalten des Ange- schuldigten nach einer vom Verteidiger vorgegebenen Bewertungsskala gesamthaft würdige. Abgesehen davon, dass der Gutachter in seiner Wort- wahl nicht unnötig eingeschränkt werden soll, darf er durch die Fragestel- lung - wie dies hier geschieht - nicht in die Rolle des Richters gedrängt werden. Es ist Sache des Gerichtes zu entscheiden, ob der Angeschuldigte in der konkreten Situation Sorgfaltspflichten verletzt hat und ob es sich hierbei um eher leichtes Verschulden handelt oder ob ihm Grobfahrlässig- keit vorzuwerfen ist.