45 - -Sachverständige (Art. 92 StPO). Die zu beantwortenden Fragen dürfen den Sachverständigen nicht in die Rolle des Richters drängen (Erw.1). - Unparteilichkeit des Sachverständigen; Grundsätze (Erw. 2). Der Umstand allein, dass ein Sachverständiger, der zur Abklärung eines Lawinenunfalls beigezogen wird, dem gleichen Institut angehört wie der Verfasser des massgeblichen Lawinenbulletins, lässt ihn noch nicht als befangen erscheinen (Erw. 3).