{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-45_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ba190af255104c66dabf939f5f96a4e27b098509f0d04ed5f757e57aff5ee446edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ba190af255104c66dabf939f5f96a4e27b098509f0d04ed5f757e57aff5ee446edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_45", "Checksum": "1fad64651b38df45fb0245968ce74280"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 45"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:30", "Checksum": "ca72f13a6ca238e36ce4c25fd75d061d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 45\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n148\nwar oder ob es in Berücksichtigung der in der Zwischenzeit\ngewonnenen Erkenntnisse etwas anders hätte formuliert werden müssen.\nDer Gutachter ist vielmehr gehalten, dem Richter die Ursachen und den\nVerlauf des schadenstiftenden Lawinenniederganges zu erläutern, ihm\ninsbesondere anhand der Hangneigung, der Hangausrichtung, der Höhe\nüber Meer, des Schneedeckenaufbaues, der Wind- und\nSonneneinwirkung etc. näher darzu- legen, wie gross im massgeblichen\nZeitpunkt an der Unglücksstelle die Lawinengefahr war. Es ist nun ohne\nweiteres möglich, dass die konkreten, umfassenden Abklärungen vor\nOrt, die beispielsweise auch einen Rutsch- blocktest enthalten, zu einem\netwas anderen Ergebnis führen, als es allein nach dem Lawinenbulletin\nzu erwarten gewesen wäre. Dies überrascht nicht, gilt es doch nebst\nanderem (lokalen Wetterbesonderheiten etwa) zu berücksichtigen, dass\ndas Lawinenbulletin einerseits den gesamten schwei- zerischen\nAlpenraum abdecken, andererseits aber, um für die unterschiedli- chen\nBenützergruppen verständlich zu bleiben, einigermassen knapp gehalten werden muss. Der in diesen beiden Zielrichtungen enthaltene\nZwiespalt lässt sich bei aller Sorgfalt nicht vollständig beheben. Dann\naber vermögen örtliche Abweichungen in der Beurteilung der\nLawinengefahr die Qualität der Arbeit des Verfassers des\nLawinenbulletins nicht grundsätzlich in Frage zu stellen, und es besteht\ndamit objektiv gesehen auch kein begründeter Verdacht, dass die\nErgebnisse von lokalen Abklärungen im Rahmen der Expertentätigkeit\nbewusst oder unbewusst verfälschend dargestellt oder interpretiert\nwürden, um die Fiktion eines praktisch unfehlbaren Lawinen- bulletins\naufrechterhalten zu können. Die Erfahrung zeigt vielmehr im Gegenteil,\ndass neue Erkenntnisse dazu benützt werden, das zur Zeit gültige\nLawinenbulletin kritisch zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.\nVer- wiesen werden kann in diesem Zusammenhang bespielsweise auf\nden vom Beschwerdeführer selber angeführten Lawinenunfall vom 1.\nApril 1988 im Val S-charl. Nachdem die Untersuchungen am\nUnglückstag ergeben hatten, dass die Lawinengefahr im betreffenden\nGeländeabschnitt nicht bloss als mässig, wie im letzten Bulletin\nvermerkt, sondern als erheblich einzustufen war, wurde das folgende\nBulletin entsprechend korrigiert. Auf letzteres brauchte in der Expertise\nnicht ausdrücklich hingewiesen zu werden; es genügte, dass das\nursprüngliche Bulletin und die an Ort und Stelle ermittelte\nLawinengefahr richtig wiedergegeben wurden, was denn auch geschehen\nist. Beides konnte somit vom Richter in die Beurteilung einbezogen\nwerden.\nDer Umstand allein, dass ein Gutachter, der für die Abklärung\neines Lawinenunfalles verpflichtet werden soll, dem EISLF angehört,\n149\nlässt ihn also noch nicht als befangen erscheinen, jedenfalls dann nicht,\nwenn es sich bei ihm nicht um den Verfasser des massgeblichen\nLawinenbulletins han- delt. Nach den Ausführungen der\nStaatsanwaltschaft, die sich auf ent- sprechende Angaben der\nInstitutsleitung stützen, wird deshalb beim\n\n150\nEISLF, um allfälligen Bedenken zu begegnen, stets auf eine strikte Trennung zwischen diesen beiden Personen geachtet. Dem zu misstrauen und\nanzunehmen, dass dies im vorliegenden Fall nicht so gehandhabt werde,\nbesteht mangels konkreter Verdachtsmomente kein Anlass. Es ist somit\nnicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft an Dr. Föhn als Gutachter festhalten will. Da sich der Auftrag allerdings nur an namentlich bestimmte, natürliche Personen richten kann - also nicht an das EISLF -\n(Schmid, a.a.O., Rz. 666), muss Gewähr geboten sein, dass Dr. Föhn die\nExpertise eigenverantwortlich, unabhängig von Weisungen der Institutsleitung erarbeiten kann. Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall\nnicht gegeben sind, ist weder ersichtlich, noch wird solches vom Beschwerdeführer näher geltend gemacht. Sollten in dieser Beziehung aufgrund der\nbisherigen Erfahrungen bei der Ausarbeitung von Gutachten noch gewisse\nZweifel bestehen, wird es Sache der Staatsanwaltschaft als Auftraggeberin\nsein, sich von der Leitung des EISLF entsprechende Zusicherungen zu\ngeben, andernfalls läuft sie Gefahr, dass bei neuen Erkenntnissen, die das\nbisher Gesagte in Frage stellen würden, der Auftrag wieder entzogen und\nein neuer Gutachter bestimmt werden müsste.\nBK 89/93 Entscheid vom 12. April 1994\n\n46 - Abs.\nEinsicht in die Akten abgeschlossener Straffälle (Art. 17\n4 VO über die Organisation und Geschäftsführung der\nStaatsanwaltschaft); Rechtsmittel. Gegen die Verfügung\nder Staatsanwaltschaft betreffend Akteneinsicht ist, da\nausserhalb und nach Abschluss des Strafverfahrens erlassen, weder Beschwerde (Art. 138 f. StPO) noch Berufung (Art. 141 ff. StPO) gegeben. Anfechtung mittels Verwaltungsbeschwerde (Art. 15ff. VVG) an das Justiz-, Poli-\nzei- und Sanitätsdepartement (Frage offengelassen)?\n\n"}