{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-45_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ba190af255104c66dabf939f5f96a4e27b098509f0d04ed5f757e57aff5ee446edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ba190af255104c66dabf939f5f96a4e27b098509f0d04ed5f757e57aff5ee446edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_45", "Checksum": "1fad64651b38df45fb0245968ce74280"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 45"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:30", "Checksum": "ca72f13a6ca238e36ce4c25fd75d061d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 45\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n148\n45/91). Nicht als Experten zugelassen wurden beispielsweise Personen,\ndie den auf seinen Gesundheitszustand zu untersuchenden\nAngeschuldigten als Arzt behandelt hatten, deren Feststellungen zur\nEinleitung des Strafverfah- rens geführt hatten oder die mit einem bereits\nausgeschlossenen Fachkolle- gen engen Kontakt gepflegt und mit ihm\ndie Gutachterfragen besprochen hatten (vgl. die Hinweise bei Schmid,\na.a.O., Rz. 666, und bei Staub, a.a.O.,\nS.390).\n3. Im vorliegenden Fall soll Dr. Paul Föhn vom\nEidgenössischen Institut für Schnee- und Lawinenforschung,\nWeissfluhjoch (EISLF), zu den schnee- und lawinentechnischen\nBelangen des Lawinenunglücks vom\n21. April 1993 im Val Stipa ein Gutachten erstellen. Bevor geprüft wird,\nob er noch als unbefangen im oben umschriebenen Sinne angesehen\nwerden kann, ist vorab festzuhalten, dass er und auch andere\nAngehörige des auf die Schnee- und Lawinenforschung spezialisierten\nInstitutes auf Weissfluh- joch über die besonderen Fachkenntnisse\nverfügen, um Gutachten der hier geforderten Art abgeben zu können.\nSelbst der Beschwerdeführer scheint dies nicht in Frage stellen zu\nwollen; er bringt jedenfalls nichts vor, was Zweifel an den\nwissenschaftlichen Fähigkeiten des vorgesehenen Gutach- ters zu\nbegründen vermöchte. Ebensowenig gibt es Anhaltspunkte, dass Dr.\nFöhn nicht in der Lage oder gar nicht gewillt sein könnte, die Expertenfragen mit der gebotenen Sorgfalt zu beantworten. Insoweit besteht also\nkein Grund, ihn nicht als Gutachter zuzulassen.\nIm bisherigen Verfahren wurde nie behauptet, geschweige denn\nin irgendeiner Weise belegt, dass Dr. Föhn durch sein persönliches\nVerhalten Anlass zum Verdacht gegeben habe, er könnte gegenüber dem\nAngeschul- digten voreingenommen sein. Insbesondere kann ihm nicht\nvorgeworfen werden, er habe sich gegenüber Dritten - in Presse, Radio\noder Fernsehen etwa - zum Hergang des Unglücks, zur Routenwahl und\ndergleichen bereits geäussert und dabei F. gar belastet, was in der Tat\nobjektiv Bedenken erwecken würde, ob er noch fähig sei, zu Gunsten\ndes Angeschuldigten sprechende Umstände zu erkennen und gebührend\ndarzulegen, oder ob er nicht vielmehr an der einmal gefassten Meinung\nfesthalten würde.\nDas Misstrauen ihm gegenüber wird vom Beschwerdeführer\nviel- mehr allein damit begründet, dass Dr. Föhn demjenigen Institut\nangehöre, welches jeweils die Lawinenbulletins herausgebe, die ein\nBergführer kennen müsse. Es sei damit offenkundig, dass er aus falsch\nverstandener Loyalität gegenüber seinen Vorgesetzten und dem\nVerfasser der massgeblichen Bulle- tins vom 19. bzw. 21. April 1993 die\n147\ndarin enthaltenen Angaben unkritisch als zutreffend übernehmen könnte;\ndies erst recht, wenn er sie selber erarbei- tet haben sollte. Hierzu ist\neinmal zu bemerken, dass es in Fällen wie dem vorliegenden nicht\ndarum geht, durch eine Expertise abklären zu lassen, ob das\nLawinenbulletin eines bestimmten Tages in allen Punkten zutreffend\n\n"}