{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-45_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ba190af255104c66dabf939f5f96a4e27b098509f0d04ed5f757e57aff5ee446edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ba190af255104c66dabf939f5f96a4e27b098509f0d04ed5f757e57aff5ee446edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_45", "Checksum": "1fad64651b38df45fb0245968ce74280"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 45"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:30", "Checksum": "ca72f13a6ca238e36ce4c25fd75d061d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 45\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nangefochtenen Einstellungsverfügung nicht entnommen werden.\nEntgegen der Auffassung des Kreispräsidenten in seiner\nVernehmlassung vom 1. Dezember 1993 ergibt sich die Begründung für\ndie Einstellung des Strafver- fahrens gegenüber F. des weiteren auch\nnicht bereits zwangsläufig aus der Begründung für die Verurteilung der\nBeschwerdeführerin durch das Straf- mandat. Aus dem Eingeständnis\nvon B., sie habe die Kurve möglicherweise\n- immer auf ihrer Fahrspur bleibend leicht geschnitten, ergibt sich nicht\nohne weiteres die Begründung für die Straflosigkeit des Verhaltens von\nF. Im Strafrecht gibt es keine Schuldkompensation. Denkbar ist eine\nbeidseiti- ge Einstellung des Verfahrens oder eine Verurteilung beider\nKollisionsbetei- ligten. Sowohl das eine wie auch das andere bedarf\neiner individuell konkre- ten und getrennten Begründung für beide\nKollisionsbeteiligten. Die ange- fochtene Einstellungsverfügung ist\ndaher bereits wegen formeller Rechts- verweigerung aufzuheben.\nBK 77/93 Entscheid vom 10. Januar 1994\n\n45 - -Sachverständige (Art. 92 StPO).\nDie zu beantwortenden Fragen dürfen den Sachverständigen nicht in die Rolle des Richters drängen\n(Erw.1).\n- Unparteilichkeit des Sachverständigen; Grundsätze\n(Erw. 2). Der Umstand allein, dass ein Sachverständiger, der zur Abklärung eines Lawinenunfalls beigezogen wird, dem gleichen Institut angehört wie der Verfasser des massgeblichen Lawinenbulletins, lässt ihn\nnoch nicht als befangen erscheinen (Erw. 3).\n\nErwägungen:\n1. Die von der Staatsanwaltschaft abgelehnte Zusatzfrage neun\nan den Bergführerexperten verlangt von ihm, dass er das Verhalten des\nAnge- schuldigten nach einer vom Verteidiger vorgegebenen\nBewertungsskala gesamthaft würdige. Abgesehen davon, dass der\nGutachter in seiner Wort- wahl nicht unnötig eingeschränkt werden soll,\ndarf er durch die Fragestel- lung - wie dies hier geschieht - nicht in die\nRolle des Richters gedrängt werden. Es ist Sache des Gerichtes zu\nentscheiden, ob der Angeschuldigte in der konkreten Situation\nSorgfaltspflichten verletzt hat und ob es sich hierbei um eher leichtes\nVerschulden handelt oder ob ihm Grobfahrlässig- keit vorzuwerfen ist.\nSollte sich bei der Beurteilung des Verhaltens von F. hingegen ergeben,\ndass ihm keine Pflichtwidrigkeiten vorzuwerfen sind, erübrigt sich, es\n145\nmit einem bestimmten Prädikat zu versehen; es genügt, wenn in diesem\nFall eine Einstellungsverfügung ergeht oder nach Anklage-\n\n"}