Im Strafrecht gibt es keine Schuldkompensation. Denkbar ist eine beidseiti- ge Einstellung des Verfahrens oder eine Verurteilung beider Kollisionsbetei- ligten. Sowohl das eine wie auch das andere bedarf einer individuell konkre- ten und getrennten Begründung für beide Kollisionsbeteiligten. Die ange- fochtene Einstellungsverfügung ist daher bereits wegen formeller Rechts- verweigerung aufzuheben. BK 77/93 Entscheid vom 10. Januar 1994