148 angefochtenen Einstellungsverfügung nicht entnommen werden. Entgegen der Auffassung des Kreispräsidenten in seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 1993 ergibt sich die Begründung für die Einstellung des Strafver- fahrens gegenüber F. des weiteren auch nicht bereits zwangsläufig aus der Begründung für die Verurteilung der Beschwerdeführerin durch das Straf- mandat. Aus dem Eingeständnis von B., sie habe die Kurve möglicherweise - immer auf ihrer Fahrspur bleibend leicht geschnitten, ergibt sich nicht ohne weiteres die Begründung für die Straflosigkeit des Verhaltens von F. Im Strafrecht gibt es keine Schuldkompensation.