Für den Entscheid über Einlegung oder Unterlassung der Beschwerde und gegebenenfalls für eine sinnvolle Ausübung dieses Be- schwerderechts ist Voraussetzung, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und in voller Kenntnis der Sache handeln kann (PKG 1986 Nr. 19). Dieser Wissensstand des Be- schwerten wird nicht bereits durch die lapidare Feststellung erreicht, dass dem kollisionsbeteiligten Schädiger kein strafbares Verhalten nachzuweisen sei. Hiezu ist auch im vereinfachten Strafmandatsverfahren klar zu 147 fordern, dass zumindest summarisch festgehalten wird, aus welchen