Begrün- dung im Sinne des Gesetzes liegt daher nicht vor. Es fehlt jeglicher Bezug zum konkreten Sachverhalt und zum Beweisergebnis. Darin liegt eine for- melle Rechtsverweigerung in Form einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, die es aufzuheben gilt. Die Beschwerdeführerin als Geschädigte ist durch die Einstellungsverfügung beschwert. Sie hat ein Beschwerderecht gemäss Art. 138 StPO. Für den Entscheid über Einlegung oder Unterlassung der Beschwerde und gegebenenfalls für eine sinnvolle Ausübung dieses Be- schwerderechts ist Voraussetzung, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und in voller Kenntnis der Sache handeln kann (PKG 1986 Nr. 19).