Die Begründungspflicht von Art. 82 Abs. 1 StPO kann vernünftigerweise nur dahingehend verstanden werden, dass eine gewisse Verknüpfung zwischen dem untersuchten Lebenssachverhalt und den Ein- stellungsgründen von Art. 82 Abs. 1 StPO stattfinden muss. Es kann nicht genügen, wenn in der angefochtenen Einstellungsverfügung mit einem einzi- gen Satz darauf hingewiesen wird, dem Lenker F. könne bei diesem Unfall ein verkehrswidriges Verhalten rechtsgenüglich nicht nachgewiesen werden. Damit wird nur die gesetzliche Voraussetzung für die Einstellung eines Strafverfahrens wiederholt, jedoch keine Begründung dafür geliefert, war- um die Voraussetzung zur Einstellung gegeben ist. Eine eigentliche