Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Einstellungsver- fügungen im Strafmandatsverfahren bei Übertretungen zu begründen sind. Der Umfang dieser Begründung ist nur insoweit beschränkt, als die Sach- verhaltsfeststellung im Strafmandatsverfahren eine beschränkte ist. Im üb- rigen hat die Einstellungsverfügung im Strafmandatsverfahren jedoch die gleichen Merkmale aufzuweisen, wie die Einstellungsverfügung im ordentli- chen Strafverfahren. c) Wird die angefochtene Verfügung im Lichte dieser allgemeinen Überlegungen betrachtet, so ist festzustellen, dass sie dieser Begründungs- pflicht nicht genügt. Die Begründungspflicht von Art.