146 sinngemässe Anwendung des ordentlichen Verfahrens, dass die Begründung eines Strafmandates von vorneherein nur eine beschränkte sein kann, weil bereits die Sachverhaltsermittlung nur eine summarische ist. Das gleiche gilt somit bezüglich Einstellungsverfügungen im Strafmandatsverfahren. Die Verweisung von Art. 171 Abs. 1 StPO auf Art. 82 Abs. 1 StPO kann eben- falls nur sinngemäss gelten, da sich die Begründung von vorneherein nur damit beschäftigen kann, was summarisch untersucht wurde. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Einstellungsver- fügungen im Strafmandatsverfahren bei Übertretungen zu begründen sind.