145 ordentliche Strafverfahren vor (vgl. Art. 171 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 StPO beziehungsweise Art. 173 Abs. 2 StPO in Verbin- dung mit Art. 128 StPO). Für den Inhalt und damit auch die Begründung des Strafmandates bestimmt Art. 173 Abs. 2 StPO, dass Art. 128 StPO über die Begründung von Straferkenntnissen im ordentlichen Verfahren sinnge- mäss gilt. Dem Charakter des Strafmandates ist also Rechnung zu tragen. Für den Umfang der Begründung eines Strafmandates bedeutet die nur