Der Geschädigte kann nun aber i m gleichen Verfahren nicht mehr Gehörsrechte haben als der Angeschul- digte selbst. Was somit die Begründungspflicht als solche und auch deren Umfang betrifft, so können deshalb die Anforderungen an die Begründung einer Einstellungsverfügung im Strafmandatsverfahren nicht grösser sein als die Anforderungen an die Begründung eines Strafmandates in der gleichen Sache. Diese Anforderungen entsprechen sich denn auch. Das Gesetz sieht für beide die Begründungspflicht durch Verweisung auf das