Mandatsverfahren ist weder unmittel- bar, noch mündlich oder öffentlich und unterliegt auch nicht dem Anklage- prinzip. Diese wegen der Möglichkeit der Einsprache auch im Lichte der Verfahrensgarantien der Bundesverfassung und der Europäischen Men- schenrechtskonvention unbedenkliche Einschränkung des rechtlichen Ge- hörs betrifft vorab den Angeschuldigten. Der Geschädigte kann nun aber i m gleichen Verfahren nicht mehr Gehörsrechte haben als der Angeschul- digte selbst.