Dies liefe dem Charakter des Strafmandatsverfahrens zuwider. Die Adressaten der Einstellungsverfü- gung, einschliesslich des beschwerdeberechtigten Geschädigten, müssen sich mit der durch die summarische Sachverhaltsfeststellung bedingten, summarischen Begründung der Einstellungsverfügung zufrieden geben. Das rechtliche Gehör und die Verfahrensgarantien zugunsten des Verzeig- ten im Strafmandatsverfahren betreffend Übertretungen sind auf ein Minimum eingeschränkt; der Angeschuldigte hat wohl das Recht auf eine schriftliche Stellungnahme, jedoch keinen Anspruch darauf, durch die Poli- zei oder den Kreispräsidenten als Untersuchungsrichter einvernommen zu werden. Die Strafuntersuchung im