Die Begründungspflicht im Mandats- verfahren ist mithin nur insoweit eingeschränkt, als die rasche und summa- rische Sachverhaltsfeststellung dies unweigerlich mit sich bringt. Hat der Kreispräsident die Untersuchung soweit geführt, dass er über Schuld oder Unschuld urteilen kann, und gelangt er aufgrund des Beweisergebnisses nach summarischer Prüfung zur Überzeugung, dass das Verfahren einzu- stellen ist, so muss er nicht noch weitere Abklärungen treffen, um die Einstellungsverfügung einlässlich zu begründen. Dies liefe dem Charakter des Strafmandatsverfahrens zuwider.