144 kann. Der Umfang der Begründungsmöglichkeit eines Strafmandates wie auch der Einstellungsverfügung in einem solchen Verfahren ist also bereits durch die diesem Verfahren eigene, beschränkte Sachverhaltsfeststellung eingeschränkt. In diesem beschränkten Rahmen sind aber an Anforderun- gen und Umfang der Begründung die gleichen Minimalansprüche zu stellen wie im ordentlichen Strafverfahren. Die Begründungspflicht im Mandats- verfahren ist mithin nur insoweit eingeschränkt, als die rasche und summa- rische Sachverhaltsfeststellung dies unweigerlich mit sich bringt.