Es liegt im Wesen und im Zweck der beiden Verfahrensarten begründet, dass der gesammelte Beweisstoff und der Umfang der Strafuntersuchung im Mandatsverfahren regelmässig bescheidener sein wird als im 143 ordentlichen Strafverfahren. Mit dem summarischen Charakter des Strafmandatsverfah- rens geht nun zwangsläufig einher, dass die Begründung einer Einstellungs- verfügung im Strafmandatsverfahren nur summarisch sein kann, da sie sich nur auf die in ihrem Umfang beschränkt abgeklärten Tatvorgänge beziehen