Beim Strafmandatsverfahren liegt im Vordergrund, eine leichte Strafsache mit möglichst wenig Aufwand für den Angeschuldig- ten und den Staat rasch, billig und ohne viel Aufhebens für den Angeschul- digten zu erledigen. Beim Strafmandatsverfahren kann deshalb die minutiö- se Abklärung der materiellen Wahrheit nicht im Vordergrund stehen. Es liegt im Wesen und im Zweck der beiden Verfahrensarten begründet, dass der gesammelte Beweisstoff und der Umfang der Strafuntersuchung im Mandatsverfahren regelmässig bescheidener sein wird als im 143 ordentlichen Strafverfahren.