75 Abs. 1 StPO hat zum Zweck, die materielle Wahrheit zu erforschen. Dabei sind alle wesentlichen und geeigneten Bewei- se, die sich auf feststellungsbedürftige Tatsachen beziehen und für die Entscheidung erheblich sind, abzunehmen. Demgegenüber hat das Strafmandatsverfahren bei Übertretungen von seinem Zweck her betrachtet die prozessökonomische Erledigung von Bagatellfällen in einem summarischen Verfahren zum Ziel. Beim Strafmandatsverfahren liegt im Vordergrund, eine leichte Strafsache mit möglichst wenig Aufwand für den Angeschuldig- ten und den Staat rasch, billig und ohne viel Aufhebens für den Angeschul- digten zu erledigen.