Es ist aus diesem Grunde gerechtfertigt, an die Begründung einer Einstellungsverfügung im Strafmandatsverfahren grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie im ordentlichen Strafverfahren. Diese Überlegung vermag hingegen einen wesentlichen Unterschied der beiden Strafverfahrensarten, der sich auf den Umfang der Begründung auswirkt, nicht zu beseitigen. Dieser wesentliche Unterschied in den beiden Verfahren besteht darin, dass die Untersuchungsintensität im Strafmandatsverfahren beschränkt ist (vgl. Hans Peter Lochmeier, Über das Mandatsverfahren im bündnerischen Strafprozess, insbesondere dessen Ausgestaltung de lege ferenda, Diss.