176a StPO begründen muss. Der Ange- schuldigte kann sich mittels Einsprache gegen das Strafmandat nachträg- lich volles rechtliches Gehör verschaffen. Einen entsprechenden Rechtsbe- helf für den Geschädigten zwecks Beseitigung einer im Strafmandatsverfah- ren ergangenen Einstellungsverfügung gibt es nicht. Es ist aus diesem Grunde gerechtfertigt, an die Begründung einer Einstellungsverfügung im Strafmandatsverfahren grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie im ordentlichen Strafverfahren.