142 Strafuntersuchung herbeiführen kann, währenddem dem Geschädigten eine entsprechende Möglichkeit gegen die Einstellungsverfügung im Strafman- datsverfahren nicht offensteht. Aus der Sicht des Geschädigten, der zur strafrechtlichen Beschwerde legitimiert ist, spielt es keine Rolle, ob seine Beschwerde das Resultat einer im ordentlichen Strafverfahren oder im Strafmandatsverfahren ergangenen Einstellungsverfügung ist. Sein Bedürf- nis nach Begründung der Einstellungsverfügung ist in beiden Fällen das gleiche, weil er bei beiden Verfahrensarten seine strafrechtliche Beschwerde nach Art. 138 StPO oder nach Art. 176a StPO begründen muss.