Grundsätzlich sind daher Einstellungsverfügungen im Strafmandatsverfahren im gleichen Umfang und mit der gleichen Sorgfalt zu begründen wie im ordentlichen Strafverfahren. Diese Konsequenz ergibt sich dem Grundsatze nach sowohl aus gesetzessystematischen Gründen wie auch mit Blick auf den Gehörsanspruch des Geschädigten. Hinzu kommt die Überlegung, dass der durch das Strafmandat Beschwerte durch die einfache und unbegründete Erklärung, er erhebe Einsprache, das Strafmandat abwehren und eine ordentliche