Für die Einstellungsverfügung verweist also das Strafmandatsverfahren bei Übertretungen auf das ordentliche Untersuchungsverfahren. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Einstellung einer Strafuntersuchung von den gleichen Voraussetzungen abhängt und als Verfügung die gleichen Merkmale aufweist, unbesehen davon, ob sie im ordentlichen Strafverfahren oder im summarisch ausgestalteten Strafmandatsverfahren erlassen wird. Grundsätzlich sind daher Einstellungsverfügungen im Strafmandatsverfahren im gleichen Umfang und mit der gleichen Sorgfalt zu begründen wie im ordentlichen Strafverfahren.